{"id":4993,"date":"2021-05-17T15:36:52","date_gmt":"2021-05-17T13:36:52","guid":{"rendered":"https:\/\/candidaandmaxjan.com\/?page_id=4993"},"modified":"2023-02-22T08:18:06","modified_gmt":"2023-02-22T07:18:06","slug":"allgemeine-geschaftsbedingungen-hochzeitsfotografie","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/candidaandmaxjan.com\/de\/allgemeine-geschaftsbedingungen-hochzeitsfotografie\/","title":{"rendered":"Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) Hochzeitsfotografie"},"content":{"rendered":"\n\n\n<p><strong>I. Zahlungsbedingungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das gem\u00e4\u00df Auftrag vereinbarte Honorar wird in zwei Teilbetr\u00e4gen f\u00e4llig. Der erste Teilbetrag i.H.v. 50 % des Honorars ist innerhalb von f\u00fcnf Tagen ab Auftragserteilung zu zahlen. Der zweite Teilbetrag i.H.v. weiteren 50% ist bis f\u00fcnf Tage nach der Hochzeit\/Leistungsdatum zu zahlen. Erfolgt die Hochzeitsbegleitung an mehreren Terminen (z.B. Standesamt und Feier), so ist der zweite Teilbetrag f\u00fcnf Tage nach dem ersten Leistungsdatum\/Hochzeitstag zu zahlen. \u00dcber beide Teilbetr\u00e4ge wird eine gesonderte Rechnung gestellt. Zahlt der Auftraggeber zum vereinbarten Termin nicht, oder nicht vollst\u00e4ndig, so tritt auch ohne Mahnung Verzug mit den gesetzlichen Verzugsfolgen ein. Insbesondere sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Auftraggeber ist abweichend von \u00a7 641 BGB vorleistungspflichtig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>II. Annahmefrist, Versp\u00e4tete Vertragsannahme<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Annahme des Vertrages hat innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Angebots beim Auftraggeber zu erfolgen. F\u00fcr die fristgerechte Annahme ist wiederum der Zugang der Annahmeerkl\u00e4rung beim Auftragnehmer ma\u00dfgeblich. Eine in diesem Sinne versp\u00e4tete Annahme gilt als neuer Antrag des Auftraggebers. Dieser Antrag kann vom Auftragnehmer nach freien St\u00fccken angenommen oder abgelehnt werden. Soweit nichts anderes in mindestens Textform vereinbart wurde, hat die Annahme innerhalb von 10 Arbeitstagen (=Mo-Fr) zu erfolgen. Die Annahme ist dem Auftraggeber in gleicher Frist mitzuteilen. Die Annahmeerkl\u00e4rung und deren Zugang sind allerdings keine Voraussetzungen f\u00fcr die Wirksamkeit des Vertragsschlusses, sondern dienen allein der Information des Auftraggebers.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>III. R\u00fccktrittsrecht f\u00fcr Auftragnehmer bei versp\u00e4teter Anzahlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a) Sollte der erste Teilbetrag innerhalb der vereinbarten Frist nicht an den Auftragnehmer gezahlt werden, tritt ohne weitere Mahnung Verzug mit den gesetzlichen Verzugsfolgen ein. Insbesondere ist der Betrag gem. \u00a7 288 BGB zu verzinsen.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Dem Auftragnehmer steht au\u00dferdem bei Nichtzahlung der ersten Teilzahlung zum vereinbarten Termin ein sofortiges einseitiges R\u00fccktrittsrecht zu. Einer Fristsetzung bedarf es zur wirksamen Aus\u00fcbung des R\u00fccktrittsrechts nicht. Die Aus\u00fcbung dieses R\u00fccktrittsrechts berechtigt den Auftraggeber nicht zum Schadens- oder Aufwendungsersatz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV. Nutzungsrecht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a) Dem Auftraggeber wird f\u00fcr die Nutzung des gem\u00e4\u00df vorstehender Vereinbarung \u00fcbergebenen Bildmaterials ein einfaches und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht einger\u00e4umt. Das einfache Nutzungsrecht beinhaltet das Recht, die Bilddaten f\u00fcr die Erstellung von Druckerzeugnissen jeglicher Art zu nutzen, digital zu vervielf\u00e4ltigen und f\u00fcr nicht kommerzielle Zwecke zu ver\u00f6ffentlichen. Die vereinbarte Nutzung beinhaltet auch die Weitergabe an Dritte, wie Hochzeitsg\u00e4ste zum Zwecke derer privaten Nutzung in v.g. Sinne. Das vereinbarte Nutzungsrecht umfasst allerdings ausdr\u00fccklich nicht die Weitergabe und \u00dcbertragung von Rechten zur gewerblichen Nutzung, sei sie entgeltlich oder unentgeltlich. Die Weitergabe an Dritte, wie z.B. andere Hochzeitsdienstleister zu deren kommerzieller Nutzung ist ausdr\u00fccklich keine vertragsgem\u00e4\u00dfe Nutzung und nicht erlaubt. Dies gilt auch, wenn das Bildmaterial von den Auftraggebern oder Dritten ver\u00e4ndert bzw. verarbeitet wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die \u00dcbertragung des v.g. Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollst\u00e4ndigen Bezahlung des Fotografenhonorars.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Soweit die Fotos vom Auftraggeber in sozialen Netzwerken genutzt werden, ist der Auftragnehmer als Urheber zu nennen oder zu verlinken.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>V. Beschaffenheit und Lieferfristen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a) F\u00fcr den Normalfall, dass die Reportage in dem vereinbarten zeitlichen Umfang durchgef\u00fchrt wurde und durchg\u00e4ngig ohne Behinderung fotografiert werden konnte, verspricht der Auftragnehmer bei Hochzeitsreportage bis zu acht Stunden je Termin die \u00dcbergabe von mindestens 40 Fotos je Stunde als JPEG-Datei. Bei Reportagen von mehr als acht Stunden verspricht der Auftragnehmer die \u00dcbergabe von mindestens 30 Fotos je Stunde als JPEG-Datei. Die Auswahl der an den Auftraggeber zu \u00fcbergebenden JPEG-Dateien obliegt allein dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer achtet darauf, dass durch die getroffene Auswahl der Hochzeitstag durchg\u00e4ngig, mit Ausnahme der reinen Essenszeiten, abgebildet wird. Zur Abgabe bestimmter Einzelmotive ist er jedoch nicht verpflichtet. Die Originale im RAW-Format (digitales Negativ) werden nicht \u00fcbergeben und verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist ausdr\u00fccklich nicht zur Archivierung der RAW-Daten oder der JPEG-Daten verpflichtet. Eine anderweitige Vereinbarung bedarf mindestens der Textform und der Zahlung eines Zusatzhonorars.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Das zu \u00fcbergebende Fotomaterial wird vom Auftragnehmer nach seinem fachlichen Ermessen bearbeitet (\u201eEditing\u201c). Hierbei steht ihm im Rahmen der anerkannten fachlichen Regeln ein k\u00fcnstlerischer Freiraum zu. Eine Retusche, wie insbesondere Verformung von K\u00f6rperteilen, Entfernung von Gegenst\u00e4nden, Hautverbesserung etc. wird hingegen nur nach zus\u00e4tzlicher Beauftragung und gegen ein zus\u00e4tzliches Honorar durchgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Geringe Farbabweichungen sowie Unterschiede in der Darstellung von Kontrast und Helligkeit bei Printprodukten sind produktionsbedingt normal und stellen keinen Mangel dar. Dies gilt sowohl in Bezug auf die \u00dcbergabe der Fotos in digitaler Form als auch als fertiges Printprodukt, wie Alben, Wandbilder, Dankeskarten, Ausbelichtungen etc.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Die Fotos als Jpg-Datei werden innerhalb von acht Wochen nach dem letzten vereinbarten Leistungsdatum\/Hochzeitstag an den Auftraggeber in geeigneter Form \u00fcbergeben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>VI. Fixgesch\u00e4ft, ge\u00e4nderter Leistungsort<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a) Die fotografische Hochzeitsbegleitung durch den Auftragnehmer ist ein absolutes Fixgesch\u00e4ft. Die Leistung kann nur am vereinbarten Leistungsdatum\/Hochzeitstag erbracht werden. Kann die fotografische Leistung deshalb nicht erbracht werden, weil die Hochzeit, egal aus welchen Gr\u00fcnden, an diesem Tag nicht stattfindet, so sind dies Umst\u00e4nde im Sinne des \u00a7 326 Abs. 2 BGB f\u00fcr die der Auftraggeber allein oder weit \u00fcberwiegend verantwortlich ist. <strong>In diesem Sinne \u00fcbernimmt der Auftraggeber ausdr\u00fccklich auch das Risiko f\u00fcr den coronabedingten Ausfall der Hochzeit.<\/strong> Soweit der Auftraggeber nach v.g. Vereinbarung f\u00fcr die Unm\u00f6glichkeit verantwortlich ist, richtete sich die H\u00f6he des in diesem Fall zu zahlenden Ausfallhonorars nach den gesetzlichen Regelungen, \u00a7 326 BGB. Auf Grundlage des \u00a7 326 Abs. 2 S. 2 BGB wird vermutet, dass dem Auftragnehmer nach Abzug der ersparten Aufwendungen ein Ausfallhonorar i.H.v. 80 vom Hundert des vertraglich vereinbarten Honorars zusteht. Der Nachweis eines h\u00f6heren bzw. niedrigeren Ausfallhonorars bleibt m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Der Auftraggeber stellt sicher, dass an den vorgegebenen Locations, wie insbesondere Kirche, Standesamt, Feierlocation, Paarshootlocation, zu den vorgegebenen Zeiten, wie insbesondere w\u00e4hrend der Trauung, fotografiert werden darf. Ist das Fotografieren wegen eines Verbotes des jeweils Berechtigten in v.g. Sinne komplett nicht m\u00f6glich, sind dies Umst\u00e4nde, die im Sinne des \u00a7&nbsp;326 BGB allein vom Auftraggeber zu vertreten sind. Es gilt die Vereinbarung unter Ziff. VI a) entsprechend.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>VII.<\/strong> <strong>Freie K\u00fcndigung durch Auftraggeber \u2013 Ausfallhonorar<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a) Wird der Auftrag durch den Auftraggeber vor der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer gek\u00fcndigt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Verg\u00fctung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben b\u00f6swillig unterl\u00e4sst. Es wird abweichend von \u00a7 648 S. 3 BGB vermutet, dass danach dem Auftragnehmer 80 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Verg\u00fctung (Honorar gem. Auftrag) zustehen. Dies ist interessengerecht, weil im Unterschied zu anderen Werkleistungen der preisbildende Faktor bei fotografischen Leistungen im Wesentlichen die Arbeitsleistung des Fotografen und nicht der Anteil der Stoffkosten ist. Der Nachweis h\u00f6herer oder niedrigerer Aufwendungseinsparungen bleibt den Parteien m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Erfolgt die K\u00fcndigung zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits Teilleistungen erbracht wurden, so sind die erbrachten Leistungen nach Ist-Stand voll zu verg\u00fcten. F\u00fcr die zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung noch nicht erbrachten Leistungen gilt Ziff. VII. a) entsprechend.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>VIII. Pflicht zur pers\u00f6nlichen Leistungserbringung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die fotografische Begleitung am Hochzeitstag kann nur durch den Auftragnehmer erfolgen. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass der Auftragnehmer keine Organisation vorh\u00e4lt, die im Fall der pers\u00f6nlichen Verhinderung einen Ersatzfotografen garantiert. Zu einer entsprechenden Organisation ist der Auftragnehmer auch nicht verpflichtet. Nichts desto trotz wird sich der Auftragnehmer entsprechend seiner konkreten M\u00f6glichkeiten bei einer pers\u00f6nlichen Verhinderung bem\u00fchen einen Ersatzfotografen zu stellen bzw. vorzuschlagen. Hierauf hat der Auftraggeber jedoch keinen Anspruch.<\/p>\n\n\n\n<p>Ist die pers\u00f6nliche Leistungserbringung nicht m\u00f6glich, so tritt Unm\u00f6glichkeit mit den gesetzlichen Folgen ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien sind sich dar\u00fcber einig, dass die vorgeschlagenen Ersatzfotografen nicht f\u00fcr den Auftragnehmer t\u00e4tig werden. Die Auswahl und Beauftragung eines Ersatzfotografen erfolgt allein durch den Auftraggeber. Zu einer Beauftragung einer der vorgeschlagenen Fotografen ist der Auftraggeber nicht verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>IX. Haftung des Auftragnehmers<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a) Der Auftragnehmer haftet nur f\u00fcr vors\u00e4tzliche und grob fahrl\u00e4ssige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Sch\u00e4den aus der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Anspr\u00fcche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Gleiches gilt f\u00fcr Pflichtverletzungen der Erf\u00fcllungsgehilfen des Auftragnehmers.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Der Auftragnehmer haftet nicht f\u00fcr seine Subunternehmer. Die Anspr\u00fcche des Auftragnehmers gegen die Subunternehmer werden allerdings an den Auftraggeber abgetreten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>X. Datenschutzerkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Auftragnehmer \u00fcbergebene Datenschutzerkl\u00e4rung rechtzeitig vor dem Beginn der Fotoaufnahmen an seine Hochzeitsg\u00e4ste und Hochzeitsdienstleister weiterzugeben. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Forderungen Dritter frei, die daraus resultieren, dass die Datenschutzerkl\u00e4rung nicht wie vereinbart weitergegeben wurde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>XI. Urheberrecht des Fotografen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Urheber- und Leistungsschutzrechte gem. \u00a7\u00a7 1, 2 Abs. 2ff UrhG, sowie \u00a7 72 UrhG stehen allein dem Auftragnehmer zu. Dem Auftraggeber wird allerdings ein gem. Ziff. IV. n\u00e4her beschriebenes Nutzungsrecht einger\u00e4umt. Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass hiernach dem Auftraggeber vom Auftragnehmer zwar ein Recht zur nichtkommerziellen Ver\u00f6ffentlichung einger\u00e4umt wird, der Auftragnehmer allerdings nicht auf sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gem. \u00a7 13 UrhG z.B. durch Namensnennung, Verlinkung etc. verzichtet. Der Auftragnehmer hat au\u00dferdem gem. \u00a7 14 UrhG ein Recht darauf, dass sein Werk nicht beeintr\u00e4chtigt oder entstellt wird. In diesem Sinne ist insbesondere die Bildbearbeitung durch den Auftraggeber nicht gestattet. Eine unzul\u00e4ssige Bearbeitung stellt insbesondere die Hinzuf\u00fcgung von Filtern, die SW-Umwandlung o.\u00e4. dar.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>XII. Salvatorische Klausel<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchf\u00fchrbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchf\u00fchrbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im \u00dcbrigen unber\u00fchrt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchf\u00fchrbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchf\u00fchrbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am n\u00e4chsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchf\u00fchrbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend f\u00fcr den Fall, dass sich der Vertrag als l\u00fcckenhaft erweist.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Das Vertragsverh\u00e4ltnis unterliegt dem deutschen Recht.<\/p>\n\n\n\n<p>c) M\u00fcndliche Vereinbarungen au\u00dferhalb dieses Vertrages und seiner Anlagen werden nicht getroffen, es sei denn solche Vereinbarungen sind nach vorliegendem Vertrag vorgesehen. Jede \u00c4nderung oder Erg\u00e4nzung des Vertrages bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Vereinbarung in mindestens Textform, es sei denn, im vorliegenden Vertrag ist dies anders geregelt. Die Verl\u00e4ngerung der Reportagezeit kann in Abweichung hiervon formlos erfolgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Zahlungsbedingungen Das gem\u00e4\u00df Auftrag vereinbarte Honorar wird in zwei Teilbetr\u00e4gen f\u00e4llig. Der erste Teilbetrag i.H.v. 50 % des Honorars ist innerhalb von f\u00fcnf Tagen ab Auftragserteilung zu zahlen. Der zweite Teilbetrag i.H.v. weiteren 50% ist bis f\u00fcnf Tage nach der Hochzeit\/Leistungsdatum zu zahlen. Erfolgt die Hochzeitsbegleitung an mehreren Terminen (z.B. 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